Privatnutzung des Firmen-Pkws bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

von Henning Biehl am
10. Juni 2021

Hallo liebe Umweltbewusste und Steuersparfüchse – jetzt wird es interessant! Selten wurde die Anschaffung beziehungsweise Nutzung von bestimmten Fahrzeugtypen so stark steuerlich begünstigt, wie es seit 01.01.2020 bei Elektro- als auch Hybridfahrzeugen der Fall ist. Welche Regularien sind hierbei zu beachten und wie wirkt sich das auf meinen privaten Geldbeutel aus? All diese Fragen möchte ich im Rahmen dieses Blogs näher beleuchten. Aus Gründen der vereinfachten Darstellungsweise wird in diesem Blog ausschließlich auf ertragsteuerliche und nicht umsatzsteuerliche Auswirkungen eingegangen; auch sollen ausschließlich Pkw mit Erstzulassung ab dem 01.01.2020 beachtet werden.

Beginnen möchte ich bei der grundsätzlichen Erläuterung, was es mit dem Thema der Privatnutzung eines Firmen-Pkws auf sich hat. Abzugrenzen ist hier zunächst der Fall, dass ein Firmen-Pkw ausschließlich für betriebliche Fahrten genutzt wird. In diesem Fall ist keineswegs von einer Privatnutzung zu sprechen und demnach muss auch keine versteuert werden. Dennoch ist in diesem Fall Vorsicht geboten, denn so muss durch ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch jede Fahrt lückenlos dokumentiert und im Falle einer Betriebsprüfung vorgelegt werden.

Im anderen Fall, wenn der Arbeitnehmer – auch ein Geschäftsführer gilt hier als Arbeitnehmer – den Firmen-Pkw auch privat nutzen darf, hat dieser grundsätzlich die Wahl zwischen zweierlei Optionen:
1 ) Erste Option ist die ordentliche und lückenlose Führung eines Fahrtenbuchs, woraus letzten Endes abgeleitet werden kann, wie viel Prozent der Fahrten betrieblichen und wie viel privaten Ursprungs waren. Entsprechend dem prozentualen Anteils der privaten Fahrten wird dieser mit den Bruttogesamtkosten des betroffenen Pkws multipliziert, woraus sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer ergibt. Unterjährig werden, da die aktuellen, jährlichen Kosten noch nicht feststehen, 1/12 des Vorjahreswertes angesetzt. Für den Fall, dass noch keine Vorjahreswerte vorhanden sind, können zunächst monatlich 0,001% des Bruttolistenneupreises angesetzt werden. In beiden Fällen wird im Rahmen der Dezember-Abrechnung der tatsächlich angefallene Betrag angesetzt und der zu versteuernde geldwerte Vorteil in Relation zu den unterjährig angesetzten Werten gesetzt. Hieraus resultiert dann, was unterjährig zu viel oder zu wenig versteuert wurde.
2 ) Zweite Option ist die pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils, welcher aus der Privatnutzung des Firmen-Pkws hervorgeht. Diese Methode wird auch oft als 1%-Methode tituliert. Diese hat als Auswirkung, dass monatlich 1% des Bruttolistenneupreises zu versteuern ist. Hinzu kommen außerdem 0,03% x Bruttolistenneupreis x einfacher Fahrtweg zu erster Tätigkeitsstätte. Die tatsächlich angefallenen Bruttogesamtkosten des betroffenen Pkws sind in diesem Fall nicht von Bedeutung.

Doch zurück zum Thema dieses Blogs und dem Zusammenhang zu Elektro- und Hybridfahrzeugen – wo kann hier gespart werden? Der Umstieg von einem Verbrenner kann hier schnell einen positiven Effekt auf den privaten Geldbeutel bedeuten. Doch auch hier muss zwischen den oben genannten zwei Optionen unterschieden werden:
1 ) Im ersten Fall und somit der Führung eines Fahrtenbuchs gibt es bei Hybridfahrzeugen den Unterschied, dass lediglich 50% der angefallenen Leasing- oder Abschreibungskosten in Ansatz gebracht werden (die restlichen Kosten werden unverändert in Ansatz gebracht). Gleiches gilt für reinen Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenneupreis von mehr als 60.000 EUR. Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenneupreis von weniger als 60.000 EUR werden sogar nur 25% der Leasing- oder Abschreibungskosten in Ansatz gebracht (auch hier werden die restlichen Kosten unverändert in Ansatz gebracht).
2 ) Im Falle der pauschalen Versteuerung (1%-Methode zzgl. ggfs. 0,03%-Methode) wird bei einem Hybridfahrzeug nur 50% des Bruttolistenneupreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenneupreis von über 60.000 EUR werden ebenso 50%, bei weniger als 60.000 EUR sogar nur 25% des Bruttolistenneupreises angesetzt.
Beide Varianten bewirken für den Arbeitnehmer entsprechend nur einen Bruchteil des zu versteuernden geldwerten Vorteils und somit eine spürbare Entlastung des privaten Geldbeutels.

Ich bin der klaren Meinung, dass die Entscheidung zum Wechsel von einem Verbrenner zu einem Hybrid- oder auch Elektrofahrzeug nicht nur die Frage der steuerlichen Entlastung sein sollte. Man kann mit einem solchen Fahrzeug auch einen eigenen, kleinen Anteil für unsere Umwelt beisteuern. Aber ganz klar ist, dass diese Anreize vom Gesetzgeber gewollt sind, um den Wandel in der Automobilbranche zu fördern.

Auch möchte ich an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass neben den oben genannten Steuervorteilen noch einige weitere Anreize geschaffen wurden. So gibt es derzeit beispielsweise für reine Elektrofahrzeuge eine zehnjährige Befreiung der Kfz-Steuer oder auch in Summe bis zu 9.000 EUR Förderung (6.000 EUR Bundesanteil, 3.000 EUR Herstelleranteil) beim Kauf oder Leasing.

Ich freue mich schon heute, dich in diesem Bereich weiter beraten zu dürfen. Zögere nicht, mich zu kontaktieren.

Henning Biehl

Unsere Branche befindet sich im Wandel und das jeden Tag. So bleibt es nicht aus, dass wir uns auch jeden Tag damit auseinander setzen. Von mir erfährst du interessante Neuigkeiten aus den Bereichen Unternehmensführung, Steuern und technische Highlights. Dein Henning - Developer

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